← Alle BMF-Richtlinien

Güter mit doppeltem Verwendungszweck (AH-3100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

  3.2. Verfahren bei der Durchfuhr 1. Keine Genehmigung Lediglich durchgeführte Güter: Nicht genehmigungspflichtig sind Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die durch das Gebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1334/2000). Dies trifft nur auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu, die dem externen Versandverfahren (Art. 91-97 ZK und Art. 309-495 ZK-DVO) zugeführt werden, oder die lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht und daraus weiterverbracht ("Umladung", engl.: "Transshipment") werden und sie daher nicht in die bewilligten Bestandsaufzeichnungen aufgenommen werden müssen. Diese Vorschrift bezieht sich auf Freizonen des Kontrolltyps I, das sind solche, bei denen sich die Kontrollen im wesentlichen auf eine vorhandene Umzäunung bezieht (Art. 168 ZK und Art. 799 Buchst. a ZK-DVO). Die Genehmigungsfreiheit gilt daher bei Freizonen nur für Freizonen des Kontrolltyps I (zB Umladungen), da bei Freizonen des Kontrolltyps II die Zollkontrollen und Zollförmlichkeiten im Wesentlichen gemäß dem Zoll-Lagerverfahren durchgeführt (Art. 168a ZK und Art. 799 Buchst. b ZK-DVO) werden. Schiff-, Luftverkehr Nicht genehmigungspflichtig sind Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die sich an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen befinden, die das Küstenmeer oder den Luftraum der Mitgliedstaaten durchqueren, deren Bestimmungshafen oder -flughafen jedoch nicht in der Gemeinschaft liegt. (Vgl. Pkt. 1.5. "Flugtransport") Der Durchfuhr gleichgestelltes Verfahren mit mehreren Versandverfahren: Keine Genehmigungspflicht, jedoch müssen zwingend folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Aus den die Güter aus dem Ausfuhr-Drittland begleitenden Dokumenten geht eindeutig hervorgeht, dass das Liefer-Drittland im neu zu eröffnenden Versandverfahren bereits zum Zeitpunkt der Ausfuhr aus dem Ausfuhr-Drittland als Lieferland feststand. Die Versandverfahren müssen unmittelbar ohne Unterbrechung aneinandergereiht sein. 2. Genehmigung Der Durchfuhr nicht gleichgestelltes Verfahren: Das Verfahren erfüllt nicht beide Voraussetzungen von Z 1, 3. Punkt. Es liegt somit eine Ausfuhr mit Genehmigungspflicht vor. 3.3. Durchfuhrdokumente Für die Durchfuhr sind keine Dokumente erforderlich.