0.4. Begriffsbestimmungen und Definitionen 1. Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Synonym: Dual use Güter) Güter, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können. 2. Ausfuhr Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 161 des Zollkodex der Gemeinschaft; Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 182 des Zollkodex der Gemeinschaft; Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft; für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon gilt dies nur insofern, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, daß im wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird. 3. Ausführer Ausführer ist jede natürliche oder juristische Person, für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, d.h. die Person, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt. Wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt. Als "Ausführer" gilt auch jede natürliche oder juristische Person, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft zu übertragen. Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei als Ausführer. Die Definition weicht von der allgemeinen Definition des Ausführers im Art. 788 ZK-DVO ab. 4. Ausfuhranmeldung Ausfuhranmeldung ist die Rechtshandlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Form und Weise den Willen bekundet, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu einem Ausfuhrverfahren anzumelden. 5. zollrechtlich zulässige Behandlung oder Verwendung Der in der deutschen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 verwendete Begriff "zollrechtlich zulässige Behandlung oder Verwendung" ist ein Übersetzungsfehler und muss (nach der englischen und französischen Sprachfassung) "zollrechtliche Bestimmung" (= Begriff aus dem Zollkodex) lauten. 6. Feststellungsbescheid Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob ein Gut hinsichtlich einer bestimmten Art des Güterverkehrs mit einem bestimmten Drittstaat, der Verbringung in oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einer bestimmten Tätigkeit gemäß den §§ 13 bis 16 einer Meldepflicht, einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegt oder technische Unterstützung, die in einem bestimmten Drittstaat erbracht wird, einem Verbot oder einer Bewilligungspflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Melde- oder Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b unterliegt oder ein sonstiger Vorgang einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b unterliegt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen, dass ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes einer allgemeinen Bewilligung gemäß einer Verordnung auf Grund von § 30 Abs. 1 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a unterliegt. 7. Maßnahmenbefreiende Wirkung Definition für die vorliegende Arbeitsrichtlinie: Folge der Feststellung im Feststellungsbescheid (S. Z 6), dass eine Ware von den entsprechenden Warenkatalogen nicht umfasst wird und damit den Vorschriften dieser Maßnahme nicht unterliegt oder, dass eine Ware bestimmten Vorschriften nicht unterliegt. 8. Anhang-I-Güter Die Definition gilt nur für den Bereich der vorliegenden Arbeitsrichtlinie. Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die im Anhang I der Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt sind. 9. Nicht-Anhang-I-Güter Die Definition gilt nur für den Bereich der vorliegenden Arbeitsrichtlinie. Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht im Anhang I der Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt sind, aber die nach Artikel 4 der Verordnung (in Österreich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) für genehmigungspflichtig in der Ausfuhr erklärt wurden.
