← Alle BMF-Richtlinien

Güter mit doppeltem Verwendungszweck (AH-3100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

  1.2. Verfahren bei Ausfuhr Genehmigung Vorlage: Bei der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist eine Ausfuhrgenehmigung vorzulegen, sofern keine Ausnahmen bzw. Sonderbestimmungen angewendet werden können. (Nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1334/2000 ist der Ausführer verpflichtet bei der Erledigung der Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle den Nachweis zu erbringen, dass die angemeldete Ausfuhr ordnungsgemäß genehmigt worden ist.) Die Zollstelle prüft bei gültiger vorliegender Ausfuhrgenehmigung nicht mehr, ob die Ausfuhrgüter grundsätzlich ausfuhrgenehmigungspflichtig sind. Ausnahmen ergeben sich allenfalls aus der Anwendung von Risikoprofilen durch die darin getroffenen Anweisungen. Kenn-Nummer, Codierung: Zur Erfüllung der angeführten Verpflichtung sind die Kenn-Nummer der Ausfuhrbewilligung und die Codierung der Ausfuhrgenehmigung (im e-Zoll-System) auch für Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in der Anmeldung anzuführen. Beruft sich ein Ausführer auf eine von einem anderen EU-Mitgliedstaat erlassene allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, so kann deren Vorlage gefordert werden. Abschreibung: Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Vordrucken ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen sind jedenfalls vor dem Ende der Gültigkeitsdauer der Bewilligung dem zuständigen Kundenteam zur Abschreibung der Mengen vorzulegen. Übersetzung von Belegen Die Zollstelle kann vom Ausführer eine Übersetzung aller Belege (zB Ausfuhrvertrag, Genehmigungen) in die Amtssprache des Mitgliedstaates verlangen, in dem die Ausfuhranmeldung vorgelegt wird. Bis zur Vorlage der geforderten Übersetzungen unterbleibt die Ausfuhrabfertigung. Die Möglichkeit der Einforderung einer Übersetzung gilt zB auch für den Fall, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Ausführer sich auf eine von diesem Mitgliedstaat erlassene allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 beruft. Wiederausfuhr aus Zolllager ohne Person in der Gemeinschaft Erfolgt die Wiederausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus einem Zollagerverfahren und besteht kein Ausfuhrvertrag bzw. ist keine in der Gemeinschaft niedergelassene Person beteiligt, so hat ein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter des im Drittland ansässigen Ausführers eine allenfalls notwendige Ausfuhrgenehmigung bzw. einen Feststellungsbescheid zu beantragen und vorzulegen. e-Zoll-Codierung: nach Dokument Freiwaren Gibt der Ausführer für die zur Ausfuhr angemeldeten Güter keine Ausfuhrgenehmigung an, so zeigt er im Sinne der Verpflichtung nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1334/2000 an, dass keine genehmigungspflichtigen Güter vorliegen. Keine Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind ua. Waren der Kapitel 1-24 der Kombinierten Nomenklatur, Kunststoffwaren (wie Kisten, Säcke, Haushaltswaren, Haushalts- und Industrieklebebänder), Kautschukwaren (wie übliche PKW/LKW-Reifen), Papierwaren (wie Formulare, Photographien), Textilwaren (wie T Shirts, Hemden, Unterwäsche), Metallwaren (wie Haushaltswaren), Maschinen (wie landwirtschaftliche Geräte, zB Traktoren, Mähdrescher), Haushaltsgeräte, ... e-Zoll-Codierung: Y901 Eine Prüfung, ob die Anzeige nicht genehmigungspflichtiger Güter vom Ausführer zu Recht erfolgt ist, erfolgt durch das Zollamt (Tel. Auskünfte können auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Hr. Dipl.-Ing. Lebeda od. Hr. Haider (01) 71100-0* eingeholt werden) im Rahmen von Risikomanagement/Risikoprofile, die entsprechende Anordnungen treffen, oder beim Bestehen eines begründeten Verdachts (basierend zB auf sachdienlichen Dokumenten und/oder Hinweisen und ebensolchen Informationen) durch Anforderung eines Feststellungsbescheides, oder beim Bestehen von Zweifeln durch (elektronische) Übermittlung der Abfertigungsunterlagen an das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, zur Veranlassung einer Nachprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.