1.3. Ausfuhrdokumente Genehmigung Ausfuhrgenehmigung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft: Jede Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bedarf einer Ausfuhrgenehmigung (in Form von Einzelgenehmigung, Globalgenehmigung, Allgemeingenehmigung) erteilt werden können. Die Ausfuhrgenehmigung wird von den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist und gilt in der gesamten Gemeinschaft. e-Zoll-Codierung: X002 (für Einzel- und Globalgenehmigung) Allgemeine Ausfuhrgenehmigung - EU: Von der Europäischen Gemeinschaft wurde eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung (General Licence) mit der Nr. EU001 erteilt. e-Zoll-Codierung: 4DUA Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft, für Anhang-I-Güter (Achtung Ausnahmen), für Ausfuhren mit Bestimmungsland Australien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika, für alle Ausführer. Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt nicht für bestimmte Ausfuhrsituationen (S. Pkt. 1.4.). Die Zollämter prüfen nicht, ob die zur Ausfuhr angemeldeten Güter in jenen Fällen, in denen der Ausführer die allgemeine Ausfuhrgenehmigung durch entsprechende Codierung in den Anmeldungsdaten in Anspruch nimmt, tatsächlich einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen oder ob die Inanspruchnahme der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung ohne Wissen des Ausführers erfolgte. Allgemeine Ausfuhrgenehmigung - Österreich: In Österreich wurde im § 30 Abs. 1 AußHG 2005 iVm § 8 Abs. 1 AußHV 2005 eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung (General Licence) erteilt. e-Zoll-Codierung: 4AAG Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft, eingeschränkt auf Anhang-I-Güter mit Ausnahmen (S. Pkt. 1.4.), für Güter, die ins Gemeinschaftsgebiet verbracht wurden und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, sofern sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind, für alle Ausführer. Die Zollämter prüfen nicht, ob die zur Ausfuhr angemeldeten Güter in jenen Fällen, in denen der Ausführer die allgemeine Ausfuhrgenehmigung durch entsprechende Codierung in den Anmeldungsdaten in Anspruch nimmt, tatsächlich einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen oder ob die Inanspruchnahme der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung ohne Wissen des Ausführers erfolgte. Allgemeine Ausfuhrgenehmigung - andere EU-Mitgliedstaaten der Gemeinschaft: Die von anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erlassenen Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen können zur Ausfuhr herangezogen werden, wenn die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. So wird beispielsweise in deutschen Allgemeinen Genehmigungen gefordert, dass zur Inanspruchnahme nur Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz im Wirtschaftsgebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sind. Um die Voraussetzungen prüfen zu können, muss daher der Wirtschaftsbeteiligte eine solche Genehmigung vorlegen (zB Kopie aus den amtlichen Veröffentlichungsorganen und allenfalls eine Übersetzung anschließen). e-Zoll-Codierung: 4AAG Die Zollämter prüfen nicht, ob die zur Ausfuhr angemeldeten Güter in jenen Fällen, in denen der Ausführer die allgemeine Ausfuhrgenehmigung durch entsprechende Codierung in den Anmeldungsdaten in Anspruch nimmt, tatsächlich einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen oder ob die Inanspruchnahme der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung ohne Wissen des Ausführers erfolgte. Österreichische zuständige Behörde Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Aus- und Einfuhrkontrolle Stubenring 1 A-1011 Wien Tel.: (+43) (0)1 71100 8327, Fax: (+43) (0)1 71100 8366 E-Mail: [email protected]
