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Arbeitsrichtlinie Entscheidung, Rechtsbehelf (ZK-0060)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 19.03.2015 · Quelle: Findok

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1.5. Sofortige Vollziehbarkeit Gemäß Art. 7 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar, es sei denn, es wird ein Rechtsbehelf eingelegt und ist zugleich einer der Aussetzungsgründe des Art. 244 ZK gegeben (siehe Abschnitt 2.3.).