1.5. Sofortige Vollziehbarkeit
Gemäß
Art. 7 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar, es sei denn, es wird ein Rechtsbehelf eingelegt und ist zugleich einer der Aussetzungsgründe des Art. 244 ZK gegeben (siehe Abschnitt 2.3.).