1.6. Rücknahme, Widerruf und Änderung von begünstigenden Entscheidungen 1.6.1. Allgemeines (1) In den Art. 8 und 9 ZK sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen begünstigende zollrechtliche Entscheidungen zurückgenommen, widerrufen oder geändert werden können. Diese Regelungen treten damit an die Stelle der Bestimmungen des § 294 BAO. Eine begünstigende Entscheidung liegt jedenfalls vor, wenn sie ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt; auch eine Entscheidung, die eine Verpflichtung beseitigt, stellt eine Begünstigung dar. Enthält eine Entscheidung sowohl begünstigende als auch belastende Elemente (zB die Bewilligung eines vereinfachten Verfahrens), ist sie als eine begünstigende Entscheidung anzusehen; bezieht sich die Rücknahme oder der Widerruf aber nur auf einen Teil der Entscheidung, dann ist die begünstigende oder belastende Beschaffenheit dieses Teiles maßgeblich. (2) Nicht anzuwenden sind die Regelungen der Art. 8 und 9 ZK: in eigens geregelten Fällen, so zB bei der Zurücknahme von verbindlichen Zolltarifauskünften gemäß Art. 12 ZK; bei allen belastenden Bescheiden; das sind auch solche, durch die eine beantragte Begünstigung versagt wird; bei Bescheiden, die sich lediglich auf nationales Recht stützen (zB in Haftungs- oder Sachhaftungsangelegenheiten). In diesen Fällen sind weiterhin die Vorschriften der BAO betreffend die Abänderung, Aufhebung oder Zurücknahme von Bescheiden (zB § 294 BAO oder § 299 BAO) anzuwenden. Die Änderung von Entscheidungen, mit denen keine oder zu geringe Abgaben vorgeschrieben wurden, hat nach den Regeln über die Nacherhebung (Art. 220 und 221 ZK) zu erfolgen. Enthält eine Entscheidung zulässigerweise andere Nebenbestimmungen als Auflagen (also Termine, aufschiebende oder auflösende Bedingungen oder Widerrufsvorbehalte), deren Rechtsfolgen bei Zuwiderhandeln im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt sind, dann kommen wie bisher die Rechtsfolgen der BAO (des Zivilrechts) zur Anwendung. 1.6.2. Rücknahme von Entscheidungen (1) Gemäß Art. 8 ZK ist eine begünstigende Entscheidung zurückzunehmen (dh. für ungültig zu erklären), wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist, dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und sie aufgrund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen. Tatsachen sind objektiv gegebene Sachverhalte, die für die Subsumtion unter einen gesetzlichen Tatbestand relevant sind. Keine Tatsachen sind daher Vermutungen, Verdachtsmomente, Schätzungen, Bewertungen oder andere Schlussfolgerungen sowie rechtliche Würdigungen, wohl aber Vorfragenentscheidungen anderer Behörden. Die unrichtigen oder unvollständigen Tatsachen müssen für die begünstigende Entscheidung kausal gewesen sein und diese muss sich bei Berücksichtigung der richtigen und vollständigen Tatsachen als rechtswidrig erweisen. Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die begünstigende Entscheidung durch eine innerdienstliche Maßnahme nicht mehr geändert werden konnte (wenn sie also zB bereits zur Post gegeben war). Eine Rücknahme setzt voraus, dass dem Antragsteller betreffs der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen vorsätzliches ("bekannt sein") oder grob fahrlässiges Verhalten ("bekannt sein müssen") vorzuwerfen ist. Dieses Verschulden ist nach der Lage des Einzelfalls zu beurteilen, wobei aufgrund des Begriffes "vernünftigerweise" ein objektiver Maßstab anzulegen ist (Sicht des Durchschnittsbeteiligten, durch persönliche Umstände allein bedingte Unkenntnis vermag nicht gutgläubig zu machen). Es kommt dabei nicht nur auf das Verhalten des Antragstellers selbst an, sondern auch auf das seiner Vertreter oder Besorgungsgehilfen. Liegen die genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme der begünstigenden Entscheidung vor, besteht keinerlei Ermessensspielraum der Zollbehörden. Hat sich die Rechtslage seit dem Ergehen der begünstigenden Entscheidung aber derart geändert, dass sich die Entscheidung nach der neuen Rechtslage unter Zugrundelegung der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht weiter als rechtswidrig erweist, dann darf eine Rücknahme insoweit nicht erfolgen. (2) Gemäß Art. 8 Abs. 2 ZK ist die Rücknahme der Entscheidung allen Personen bekannt zu geben, an die auch die Entscheidung gerichtet war. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge ist die Rücknahme den Gesamtrechtsnachfolgern bekannt zu geben, im Fall einer nach dem Zollrecht zulässigen Einzelrechtsnachfolge (zB nach Art. 90 ZK betreffs des Verfahrensinhabers oder nach Art. 103 ZK betreffs des Lagerhalters) hat die Bekanntgabe auch an den Einzelrechtsnachfolger zu erfolgen. (3) Gemäß Art. 8 Abs. 3 ZK gilt die Rücknahme ab dem Zeitpunkt, zu dem die zurückgenommene Entscheidung ergangen ist (Wirkung "ex tunc"). Die zurückgenommene Entscheidung gilt damit rückwirkend als nicht ergangen. Wird also zB die Bewilligung eines Nichterhebungsverfahrens (Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a ZK) zurückgenommen, gelten die aufgrund der Bewilligung abgabenfrei abgefertigten Waren als ohne gültige Bewilligung abgefertigt und ist eine Nacherhebung der gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK entstandenen Zollschuld durchzuführen. (4) Eine zeitliche Begrenzung der Rücknahme ist gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehen. 1.6.3. Widerruf und Änderung von Entscheidungen (1) Gemäß Art. 9 Abs. 1 ZK ist eine begünstigende Entscheidung zu widerrufen oder zu ändern, wenn in anderen als den in Art. 8 ZK bezeichneten Fällen eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Fehlende Voraussetzungen - die die Entscheidung von Anfang an rechtswidrig machen - können sowohl in einer unrichtigen oder unvollständigen Tatsachenfeststellung als auch in einer unrichtigen rechtlichen Subsumtion begründet sein. Kraft ausdrücklicher Subsidiaritätsklausel ist aber jedenfalls Art. 8 ZK anzuwenden, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind. Entscheidungen, die mangels Verschulden oder mangels Nachweisbarkeit von Verschulden im Sinn des Art. 8 ZK nicht zurückgenommen werden können, sind gemäß Art. 9 Abs. 1 ZK zu widerrufen oder zu ändern. War die Entscheidung rechtmäßig, sind in der Folge aber eine oder mehrere der Voraussetzungen infolge einer Änderung in der Rechtsgrundlage oder im Sachverhalt weggefallen, dann hat eine Anpassung der Entscheidung zu erfolgen. Ein Anpassungsbedarf kann sich im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz - bezogen auf die Konkurrenzsituation der Wirtschaftsbeteiligten - aber auch aus der Änderung einer ständigen Verwaltungspraxis ergeben. Der Widerruf bzw. die Änderung gemäß Art. 9 Abs. 1 ZK ist nicht in das Ermessen der Zollbehörden gestellt, lediglich die konkrete Art ihres Vorgehens (Widerruf oder Änderung) und der konkrete Zeitpunkt ihres Vorgehens. Eine Änderung (das ist ein Teilwiderruf) wird in Betracht kommen, wenn eine rechtswidrige Entscheidung unter Berücksichtigung der geänderten Rechts- oder Sachlage zum Teil rechtmäßig oder aber eine rechtmäßige Entscheidung im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse zum Teil anpassungsbedürftig geworden ist. (2) Gemäß Art. 9 Abs. 2 ZK kann eine begünstigende Entscheidung widerrufen werden, wenn die Person, an die sie gerichtet ist, einer ihr durch diese Entscheidung auferlegten Verpflichtung (Auflage) nicht nachkommt. Die Nichteinhaltung von Verpflichtungen (Auflagen), die unmittelbar auf einer gesetzlichen Regelung (zB ZK-DVO) beruhen, kann im Fall des Zuwiderhandelns nicht nach Art. 9 ZK, sondern ausschließlich nach den in dieser gesetzlichen Regelung festgelegten Modalitäten widerrufen werden. Der Widerruf steht im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde. Im Rahmen der Ermessensübung ist neben der Gewichtigkeit der missachteten Auflage auch das Verhalten des Verpflichteten (zB Fortsetzung des auflagenwidrigen Verhaltens trotz Abmahnung) zu berücksichtigen. War die Auflage selbst allerdings rechtswidrig, darf bei Zuwiderhandeln nicht widerrufen werden. Gemäß Art. 3 ZK-DVO ist aber eine begünstigende Entscheidung im Bereich der Sicherheitsleistungen dann zwingend zu widerrufen, wenn die begünstigte Person der von ihr eingegangenen Verpflichtung, auf die erste schriftliche Aufforderung der Zollbehörden die angeforderten Beträge zu zahlen, nicht nachkommt. (3) Für die Bekanntgabe des Widerrufs gilt das zu Abschnitt 1.6.2. Nr. 2 Gesagte (Art. 9 Abs. 3 ZK). (4) Gemäß Art. 9 Abs. 4 ZK wird der Widerruf oder die Änderung der Entscheidung mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe (Zustellung) wirksam (Wirkung "ex nunc", also keine rückwirkende Kraft). Der Widerruf gilt daher nicht für Waren, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs einer Bewilligung aufgrund der widerrufenen Bewilligung bereits in ein Verfahren übergeführt worden sind. Die Zollbehörde kann jedoch verlangen, dass diese Waren innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten (Art. 4 ZK-DVO). Gemäß Art. 9 Abs. 4 zweiter Satz ZK können die Zollbehörden das Wirksamwerden des Widerrufs oder der Änderung in Ausnahmefällen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, soweit berechtigte Interessen des Entscheidungsadressaten es erfordern. Diesbezüglich besteht Ermessen der Zollbehörden, in dessen Rahmen zu prüfen ist, ob die berechtigten Interessen der Partei gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Wirksamwerden des Widerrufs überwiegen. (5) Betreffs der zeitlichen Begrenzung des Widerrufs gilt das zu Abschnitt 1.6.2. Nr. 4 Gesagte.
