← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Entscheidung, Rechtsbehelf (ZK-0060)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 19.03.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

1.7. Unwirksame Entscheidungen Art. 10 ZK betreffend unwirksame Entscheidungen hat im Hinblick darauf, dass die BAO nur rechtswidrige und damit anfechtbare, nicht aber unwirksame (nichtige) Entscheidungen kennt, keinen Anwendungsbereich.