BMF-Richtlinien · Fassung vom 19.03.2015 · Quelle: Findok
1.7. Unwirksame Entscheidungen Art. 10 ZK betreffend unwirksame Entscheidungen hat im Hinblick darauf, dass die BAO nur rechtswidrige und damit anfechtbare, nicht aber unwirksame (nichtige) Entscheidungen kennt, keinen Anwendungsbereich.