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Arbeitsrichtlinie Entscheidung, Rechtsbehelf (ZK-0060)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 19.03.2015 · Quelle: Findok

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2. Rechtsbehelf (Art. 243 bis 246 ZK, §§ 85a bis 85f ZollR-DG) 2.1. Vorgaben des EU-Zollrechts Der Zollkodex regelt in den Artikeln 243 bis 246 unionsrechtliche Mindeststandards für das Rechtsbehelfsverfahren; die konkrete Verfahrensausgestaltung bleibt den Mitgliedstaaten überlassen (Art. 245 ZK). Gemäß Art. 243 Abs. 1 ZK kann jede Person einen Rechtsbehelf einlegen gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts (Art. 4 Z 5 ZK), die sie unmittelbar und persönlich betreffen. Unmittelbar und persönlich betroffen ist jedenfalls der Adressat der Entscheidung, der Gesamtrechtsnachfolger und auch Dritte, die nach dem Zollrecht als Einzelrechtsnachfolger in Betracht kommen (zB der Verfahrensinhaber nach Art. 90 ZK oder der Lagerhalter nach Art. 103 ZK). Die Behauptung einer Beschwerde oder einer Rechtsverletzung durch die Entscheidung ist nicht erforderlich. Einen Rechtsbehelf kann auch einlegen, wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung auf dem Gebiet des Zollrechts beantragt hat, aber innerhalb der Frist nach Art. 6 Abs. 2 ZK keine Entscheidung erhalten hat (Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde, dh. Säumnis). Nach Art. 243 Abs. 2 ZK hat das mitgliedstaatliche Verfahrensrecht ein zweistufiges Rechtsbehelfsverfahren zu gewährleisten, und zwar auf einer ersten Stufe bei der vom Mitgliedstaat dafür bestimmten Zollbehörde und auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz, also entweder einem Gericht oder einer gleichwertigen speziellen Stelle. Die Bestimmungen des ZK über den Rechtsbehelf sind nicht auf Entscheidungen anwendbar, die auf Grundlage des Finanzstrafrechts ergehen (Art. 246 ZK).