2.4. Beschwerdezinsen Für eine entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, und die als Folge der Bescheidbeschwerde herabgesetzt worden ist, sind gemäß § 205a BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung der Abgabenschuld bis zur Bekanntgabe des Bescheides, der die Herabsetzung der Abgabe bestimmt, festzusetzen (Beschwerdezinsen). Wird ein strittiger Abgabenbetrag ausgesetzt, so fallen gemäß § 212a BAO Aussetzungszinsen an, wenn die Nachforderung sich als rechtmäßig erweist; der Abgabenschuldner trägt somit ein Zinsenrisiko. Wird der strittige Abgabenbetrag im Gegensatz dazu vor der Erledigung der Beschwerde entrichtet, so soll als Ausgleich für dieses Zinsenrisiko die Gutschrift bzw. Rückzahlung des Abgabenbetrages auf Antrag hin ebenfalls verzinst erfolgen. Da der Zollkodex im Bereich des Rechtsbehelfsverfahrens nur die Grundzüge regelt, die Einzelheiten jedoch gemäß Art. 245 ZK von den Mitgliedstaaten zu erlassen sind, ist grundsätzlich für die Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK die Regelung des § 212a BAO anwendbar, insoweit kein Widerspruch zu Art. 244 ZK besteht. Ebenso ist daher die Bestimmung des § 205a BAO betreffend die Beschwerdezinsen auf die Herabsetzung von Abgaben durch die Zollbehörden im Zuge eines Rechtsbehelfsverfahrens hinsichtlich von Abgaben, für die die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung vorliegen, anzuwenden. Nicht anzuwenden ist § 205a BAO allerdings im Fall eines Antrages auf Erstattung von Abgaben gemäß Art. 236 ff ZK, weil dafür in Art. 241 ZK eine eigene Bestimmung enthalten ist, demnach im Fall der Erstattung von Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbeträgen sowie dafür erhobenen Kredit- und Säumniszinsen keine Zinsen gezahlt werden, außer wenn die Entscheidung über den Erstattungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten vollzogen wird oder aber wenn dies aufgrund der nationalen Vorschriften vorgesehen ist (eine dem letzten Halbsatz entsprechende Bestimmung besteht derzeit nicht). Wenn zunächst ein Antrag auf Erstattung gestellt und dieser abgewiesen wird, so ist im Fall einer gegen diesen abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde die Bestimmung des § 205a BAO nicht anzuwenden, weil das Grundverfahren jenes über den Erstattungsantrag ist und daher Art. 241 ZK vorgeht. Fehlen im Antrag auf Festsetzung von Beschwerdezinsen die in § 205a Abs. 2 BAO angeführten Inhaltserfordernisse, so ist ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO durchzuführen. Voraussetzung für die Festsetzung von Beschwerdezinsen ist gemäß § 205a Abs. 3 BAO, dass einem Bescheid entweder gar kein Anbringen zugrunde liegt oder aber der Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er von dem ihm zugrundeliegenden Anbringen abweicht. Eine Herabsetzung des Abgabenbetrages aufgrund von Umständen, die in der Abgabenerklärung (zB Zollanmeldung) nicht geltend gemacht worden sind, sondern erstmalig in der Beschwerde, bewirkt keinen Anspruch von Beschwerdezinsen. Die Festsetzung von Beschwerdezinsen erfolgt mit Bescheid. Die Höhe der Beschwerdezinsen entspricht jener der Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 BAO), ebenso der Grenzbetrag von 50 Euro für die Festsetzung von Zinsen. Beschwerdezinsen sind für ab 1. Jänner 2012 erfolgte Abgabenherabsetzungen festzusetzen, wobei für die Verzinsung von vor diesem Zeitpunkt erfolgte Entrichtungen nur Zeiträume ab diesem Datum zu berücksichtigen sind (§ 323 Abs. 29 BAO).
