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Arbeitsrichtlinie Entscheidung, Rechtsbehelf (ZK-0060)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 19.03.2015 · Quelle: Findok

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1.8. Anwendbarkeit von Bescheidberichtigungsinstrumenten der BAO und des ZollG 1988 außerhalb von Rechtsmittelverfahren Da das gemeinschaftliche Zollrecht die Möglichkeit zur Nacherhebung bzw. zu Erstattung/Erlass von Abgaben ohne Rücksicht auf die eingetretene Rechtskraft und damit Bestandskraft von Abgabenbescheiden generell innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen für zulässig erklärt (Art. 220 f ZK bzw. Art. 236 ZK), sind im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Bestimmungen die in der BAO enthaltenen, eine Korrektur von Bescheiden ermöglichenden Rechtsinstrumente (§ 293 BAO, § 293a BAO, § 293b BAO, § 295 BAO, § 299 BAO und § 303 BAO) auf Abgabenbescheide nicht mehr anwendbar. Allfällige Anträge sind sinngemäß als Anträge auf Nacherhebung bzw. Erstattung/Erlass zu behandeln. Soweit Nacherhebung bzw. Erstattung/Erlass im Sinne des neuen Zollrechts nicht greifen (bei Zollschuldentstehung vor dem Beitritt aufgrund der Bestimmungen des ZollG 1988) oder aber bei anderen als Abgabenbescheiden sind diese Rechtsinstrumente weiterhin anwendbar. Bei Abgabenbescheiden sind jedoch gemäß § 122 Abs. 2 ZollR-DG die Verjährungsfristen des Art. 221 Abs. 3 und 4 ZK iVm § 74 Abs. 2 ZollR-DG zu beachten. 1.9. Berichtigung der vertretenen Person in der Zollanmeldung ("Empfängeränderung") Wird nach Überlassung der Ware in der Zollanmeldung die irrtümliche Angabe einer unrichtigen Person als Vertretener festgestellt, so ist unter den Voraussetzungen dass im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vom tatsächlich zu Vertretenden der erforderliche Nachweis der Vertretungsmacht (Vollmacht bzw. Auftrag) vorlag und die Person des zu Vertretenden aus den vorgelegenen Unterlagen hervorging wie nachstehend angeführt vorzugehen. Anderenfalls gilt die handelnde Person gemäß Art. 5 Abs. 4 ZK als im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnd, wodurch sie als Anmelder gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK Zollschuldner wird. 1.9.1. Direkte Vertretung Dem im Fall der direkten Vertretung in der Zollanmeldung irrtümlich angeführten Anmelder ist die mitgeteilte Abgabenschuld nach Art. 236 ZK zu erlassen bzw. wenn diese bereits entrichtet wurde, zu erstatten. Da dieser im Zeitpunkt der Einfuhr nicht der USt-rechtliche Verfügungsberechtigte war, steht ihm kein Vorsteuerabzug zu und es ist daher auch die Einfuhrumsatzsteuer zu erlassen/erstatten. Bescheidadressat ist der unrichtig Vertretene, die Zustellung erfolgt zu Handen des Vertreters. Wurde in der ursprünglichen Zollanmeldung die Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 ("EV") zur Anwendung gebracht, ist das zuständige Finanzamt hinsichtlich der Entlastung des USt-Kontos mit KM sowie einer Bescheidabschrift in Kenntnis zu setzen. Die KM sollte gesondert die UID-Nr., den EUSt-Betrag und das Datum der Annahme der Zollanmeldung anführen. Für den tatsächlich zu vertretenden Anmelder ist die Abgabenschuld (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer "EU", weil gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 erster Teilstrich UStG 1994 im Fall einer Berichtigung jedenfalls die Zollbehörde für die Einhebung zuständig ist) gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK iVm Art. 220 ZK auf einem Einmalkonto buchmäßig zu erfassen und gemäß Art. 221 ZK gesondert mitzuteilen. Im Fall eines Schuldbeitrittes (Art. 231 ZK iVm § 79 ZollR-DG) des direkten Vertreters ist nur mehr die Einfuhrumsatzsteuer buchmäßig für den tatsächlich zu vertretenden Anmelder zu erfassen und hat die Zahlungsaufforderung in diesem Bescheid auch nur hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer zu ergehen. Im Bescheid sollte ein Hinweis aufgenommen werden, dass die buchmäßige Erfassung und Vorschreibung des Zollbetrages bereits an den direkten Vertreter erfolgt ist. Bescheidadressat ist der Vertretene, die Zustellung erfolgt grundsätzlich zu seinen Handen. 1.9.2. Indirekte Vertretung Der im Fall der indirekten Vertretung in der Zollanmeldung irrtümlich angeführte Inhaber des Zollverfahrens (die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird) ist gemäß § 293b BAO zu berichtigen. Der Berichtigungsbescheid gemäß § 293b BAO tritt zur ursprünglichen Mitteilung der Zollschuld hinzu. Bescheidadressat ist der indirekte Vertreter. Im Fall der nachträglichen Berichtigung ist eine Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 ("EV") nicht mehr möglich. Auch wenn in der Zollanmeldung die Entrichtungsform für die Einfuhrumsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 beantragt wurde, ist daher die Einfuhrumsatzsteuer für den indirekten Vertreter gemäß Art. 220 ZK nachträglich buchmäßig auf einem Einmalkonto zu erfassen und hat der Berichtigungsbescheid auch die Mitteilung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 221 ZK sowie eine diesbezügliche Zahlungsaufforderung zu beinhalten. Das zuständige Finanzamt ist mit KM sowie einer Bescheidabschrift hinsichtlich der Entlastung des USt-Kontos des unrichtig in der Zollanmeldung angeführten Inhabers des Zollverfahrens entsprechend in Kenntnis zu setzen. Die KM sollte gesondert die UID-Nr., den EUSt-Betrag und das Datum der Annahme der Zollanmeldung anführen.