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Arbeitsrichtlinie Entscheidung, Rechtsbehelf (ZK-0060)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 19.03.2015 · Quelle: Findok

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1.4. Begründung der Entscheidungen und Rechtsbehelfsbelehrung Gemäß Art. 6 Abs. 3 ZK sind schriftliche Entscheidungen zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, wenn sie belastend sind, dh. die gänzliche oder teilweise Ablehnung eines Antrages beinhalten oder sonst für die Entscheidungsadressaten nachteilige Folgen mit sich bringen (auch nur durch nachteilige Nebenbestimmungen wie zB Auflagen). Darüber hinausgehende Begründungs- und Rechtsmittelbelehrungspflichten bzw. die Rechtsfolgen der Verletzung solcher Pflichten richten sich nach der Vorschrift des § 93 BAO.