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Arbeitsrichtlinie Entscheidung, Rechtsbehelf (ZK-0060)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 19.03.2015 · Quelle: Findok

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1.3. Bekanntgabe der Entscheidungen Entscheidungen über einen schriftlich gestellten Antrag sind dem Antragsteller gemäß Art. 6 Abs. 2 zweiter Unterabsatz letzter Satz ZK jedenfalls schriftlich bekannt zu geben. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 92 Abs. 2 BAO sowie diejenigen des Zustellgesetzes. Die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Zollbehörden an Adressaten in Ungarn hat aufgrund einer entsprechenden Regelung im Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (ABl. Nr. L 347 vom 31.12.1993, Protokoll Nr. 6 Art. 5 betreffend Amtshilfe im Zollbereich) nicht direkt im Postweg, sondern im Amtshilfeweg mittels Ersuchen an die zuständige ungarische Behörde zu erfolgen.