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Arbeitsrichtlinie Entscheidung, Rechtsbehelf (ZK-0060)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 19.03.2015 · Quelle: Findok

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2.3. Aussetzung der Vollziehung (Art. 244 und 222 Abs. 2 ZK) 2.3.1. Allgemeines Gemäß Art. 7 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar. Demgemäß wird auch die Vollziehung einer durch Einlegung eines Rechtsbehelfs angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt, es sei denn, es liegt einer der Aussetzungsgründe des Art. 244 ZK, zweiter Unterabsatz vor. Ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs kann die Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung in den Fällen des Art. 222 Abs. 2 ZK iVm Art. 876a ZK-DVO verfügt werden. 2.3.2. Aussetzungsgründe bei Einlegung eines Rechtsbehelfs Gemäß Art. 244 zweiter Unterabsatz ZK haben die Zollbehörden die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so ist die Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 dritter Unterabsatz ZK von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Sofern die Zollbehörde eine Sicherheit für erforderlich hält, hat sie diese ausdrücklich zu fordern, bevor über einen Aussetzungsantrag entschieden oder von Amts wegen ausgesetzt wird. Eine Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte, dh. wenn der Schuldner trotz zumutbaren Anstrengungen nicht imstande ist, Sicherheit zu leisten, ohne seine wirtschaftliche Lage oder soziale Stellung zu gefährden. Bei der Abstandnahme von der Sicherheitsleistung handelt es sich um eine an Voraussetzungen gebundene Ermessensentscheidung. Demgemäß kann die Sicherheitsleistung gemäß Art. 192 Abs. 2 ZK auch niedriger als die gegebene Abgabenschuld bemessen werden. Auf Art. 189 ZK und die §§ 68 und 68a ZollR-DG hingewiesen. Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit liegen vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sprechenden Umständen auch gewichtige (wenn auch nicht überwiegende) gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe gegeben sind, die die Beurteilung einer Rechtsfrage oder eines Sachverhalts nicht mit der erforderlichen Sicherheit zulassen. Demgemäß sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ein unersetzbarer Schaden könnte dem Beteiligten dann entstehen, wenn die Vollziehung zu einem schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden führen würde oder gar die wirtschaftliche Existenz des Beteiligten zu vernichten droht (strenger Maßstab). Die Vollziehung der Entscheidung muss für die Gefahr der Entstehung eines unersetzbaren Schadens ursächlich sein. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu verfügen, wenn die Gefahr der Entstehung eines unersetzbaren Schadens durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen vermieden werden kann. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Aussetzungsgründe steht den Zollbehörden kein Ermessen zu. 2.3.3. Aussetzungsverfahren bei Einlegung eines Rechtsbehelfs Abgesehen von den dargestellten materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung (bei Abgabenbescheiden eine Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung) und den Vorschriften über Sicherheitsleistung liegt es gemäß Art. 245 ZK in der Zuständigkeit Österreichs, die Einzelheiten des Aussetzungsverfahrens festzulegen. Daher ist die im § 212a BAO vorgesehene Aussetzung der Einhebung insoweit weiter anzuwenden, als diese Regelung durch Art. 244 ZK nicht überlagert und damit unanwendbar geworden ist (überlagert sind jedenfalls die im § 212a Abs. 1 und 2 BAO enthaltenen Einschränkungen auf Bescheide, die von einem Anbringen der Partei abweichen oder denen kein solches Anbringen zugrunde liegt, sowie die im Abs. 2 lit. b und c vorgesehenen zusätzlichen Voraussetzungen). Die Verfahrensregelung des § 212a Abs. 3 ff BAO ist weiterhin anwendbar. Die im Zusammenhang mit § 212a BAO stehende Bestimmung des § 230 Abs. 6 BAO wird von Art. 244 ZK jedenfalls überlagert. Gemäß Art. 244 ZK ist unter bestimmten Voraussetzungen die Vollziehung einer durch Rechtsbehelf angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Damit setzt eine solche Aussetzungsmaßnahme eine zuvor erfolgte Prüfung und Beurteilung darüber voraus, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung vorliegen. Die bloße Einbringung eines Aussetzungsantrages darf daher nicht mit einer de facto erfolgenden Aussetzung - ohne dass es zu einer Entscheidung über das Vorliegen der Aussetzungsvoraussetzungen kommt - einhergehen. Bei Einbringung eines Aussetzungsantrages im Zuge eines Rechtsbehelfsverfahrens hat somit noch keine diesbezügliche kassentechnische Anmerkung am Abgabenkonto zu erfolgen. Das für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag zuständige Zollamt prüft jedoch den Aussetzungsantrag unverzüglich und entscheidet über diesen ohne unnötige Verzögerung. Nur im Fall einer stattgebenden Entscheidung (je nach Vorliegen der von Art. 244 ZK geregelten Umstände mit oder ohne Sicherheitsleistung) über den Aussetzungsantrag ist die Anmerkung "EA" in ZITAT vorzunehmen, mit Ablauf der Aussetzung erfolgt die "EX"-Buchung; für den dazwischen liegenden Zeitraum fallen Aussetzungszinsen an. In den Rechtsbehelfsbelehrungen der Erstbescheide und auch Entscheidungen über die Abweisung von Aussetzungsanträgen wäre folgender Hinweis - eventuell anstelle eines bisherigen anders lautendenden - aufzunehmen: Hinweis: Die Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung bewirkt keine Hemmung der Einbringung; die Bestimmung des § 230 Abs. 6 BAO kommt aufgrund Art. 244 ZK nicht zur Anwendung. Die voranstehenden Ausführungen sind auf Anträge/Fälle anzuwenden, für welche die zollrechtlichen Bestimmungen gemäß § 1 bzw. § 2 Abs. 1 ZollR-DG anzuwenden sind, jedoch zeitlich nur auf solche die ab Aufnahme dieser Ausführungen in die Arbeitsrichtlinie eingebracht worden sind. Zu beachten ist allerdings, dass die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO an einen Antrag der Partei gebunden ist, über den nach rechtsstaatlichen Grundsätzen mit Bescheid abzusprechen ist (Bewilligungsbescheid, Zurückweisungs- oder Abweisungsbescheid, Bescheid über den Ablauf der Aussetzung und einmonatige Nachfrist für die Abgabenentrichtung). Gemäß Art. 244 zweiter Unterabsatz ZK ist die Aussetzung aber nicht ausschließlich antragsgebunden, sondern grundsätzlich auch von Amts wegen zu verfügen, wenn die Zollbehörde von sich aus zu dem Ergebnis kommt, dass ein Aussetzungsgrund gegeben ist (diese Maßnahme ist unabhängig von den Maßnahmen gemäß Art. 222 Abs. 2 ZK, siehe Abschnitt 2.3.4). In solchen Fällen ist - anders als im Antragsverfahren gemäß § 212a BAO - eine bescheidmäßige Behandlung der Aussetzung nicht erforderlich, da die Aussetzung als solche eine Maßnahme darstellt, die bei gegebenen Voraussetzungen unmittelbar aufgrund des Gesetzes zu vollziehen ist. Da auch die amtswegige Aussetzung regelmäßig an eine Sicherheitsleistung gebunden ist, kommt es infolge der diesbezüglichen Kontakte mit der Partei jedenfalls zu einer Information derselben über die amtswegige Vorgangsweise (tatsächliche Aussetzung nach Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen oder aber Abstandnahme wegen Fehlens der Voraussetzungen, tatsächliche Beendigung der Aussetzung durch Erlassen der Rechtsbehelfserledigung und Wiederaufleben oder Erlöschen der Zahlungspflicht). In allen Fällen einer Aussetzung im Sinn des Art. 244 ZK sind Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO (bei amtswegigem Vorgehen infolge des Gleichbehandlungsgrundsatzes in analoger Anwendung) zu entrichten und entfällt eine ansonsten gegebene Säumniszinsenpflicht. Bei Berufungen und Beschwerden im Zusammenhang mit Angelegenheiten außerhalb des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 ZollR-DG (zB Abgaben nach dem ALSaG) ist für die Aussetzung der Einhebung allein die Regelung des § 212a BAO maßgeblich. 2.3.4. Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung außerhalb von Rechtsbehelfsverfahren (Art. 222 Abs. 2 ZK iVm Art. 876a ZK-DVO) Gemäß Art. 222 Abs. 2 ZK iVm Art. 876a ZK-DVO haben die Zollbehörden auch in Fällen, in denen eine Partei keinen Rechtsbehelf gegen einen Abgabenbescheid einlegt, eine Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung zu verfügen, wenn 1. die Partei den Antrag stellt, a) eine Zollanmeldung für ungültig zu erklären, und dies Erfolg versprechend erscheint, b) einen Erlass gemäß Art. 236 ZK iVm Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK oder gemäß Art. 238 ZK oder Art. 239 ZK zu gewähren, und die Zollbehörden der Ansicht sind, dass die hiefür erforderlichen Voraussetzungen jeweils erfüllt sind, c) in anderen als in Buchstabe b erfassten Fällen einen Erlass gemäß Art. 236 ZK zu gewähren, und die gemäß Art. 244 zweiter Unterabsatz ZK vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, oder 2. die Zollbehörden der Ansicht sind, dass in den Fällen einer Beschlagnahme gemäß Art. 233 Buchstabe c zweiter Teilstrich ZK oder Art. 233 Buchstabe d ZK die Voraussetzungen für eine Einziehung gegeben sind, oder 3. in Fällen, in denen eine Zollschuld gemäß Art. 203 ZK entstanden ist, allerdings nur für den in Art. 203 Abs. 3 vierter Teilstrich ZK genannten Schuldner (= Pflichteninhaber), sofern dieser nicht überdies auch nach einem der anderen Teilstriche Schuldner ist, bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht offensichtlich fahrlässig gehandelt hat und zumindest noch ein weiterer Schuldner festgestellt wurde. Die Aussetzung ist auf ein Jahr begrenzt, die Zollbehörden können diese Frist jedoch in ausreichend begründeten Fällen verlängern. Ein Grund für die Verlängerung wäre beispielsweise, wenn ein anderer Schuldner als der Pflichteninhaber einen Rechtsbehelf eingelegt hat und dem Rechtsbehelfswerber selbst keine Aussetzung gewährt wurde. In den Antragsfällen sowie in den Fällen der Z 3 ist - sofern sich die Waren nicht mehr unter zollamtlicher Überwachung befinden - Sicherheitsleistung in Höhe des Abgabenbetrages zu verlangen. Diese Sicherheit braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte. In Fällen der Z 3 erübrigt sich die Forderung einer Sicherheitsleistung auch dann, wenn eine Sicherheit, die den gesamten Abgabenbetrag abdeckt, bereits geleistet wurde und der Bürge noch nicht von seinen Verpflichtungen befreit worden ist. Bevor über einen Aussetzungsantrag entschieden wird, ist grundsätzlich die Partei zur Sicherheitsleistung aufzufordern; es sei denn, eine der genannten Ausnahmen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung findet Anwendung. Die Aussetzung endet in den Antragsfällen mit der Entscheidung über den Antrag, in den Fällen des Art. 233 ZK mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Einziehung, in den Fällen der Z 3 mit der Entrichtung der Forderung. Wie bei der Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK ist auch hier zu unterscheiden, ob die Partei einen eigenen Antrag auf Aussetzung stellt oder nicht. Liegt ein solcher Antrag vor, dann ist auch in den Fällen des Art. 222 Abs. 2 ZK im Sinne rechtsstaatlichen Vorgehens und des Gleichbehandlungsgrundsatzes der § 212a Abs. 3 ff BAO analog anzuwenden, dh. ein Bescheidverfahren durchzuführen. Liegt kein eigener Antrag auf Aussetzung vor, dann ist von Amts wegen vorzugehen, wenn die Zollbehörde von sich aus der Ansicht ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen. Ein Bescheidverfahren erübrigt sich in diesen Fällen ebenso wie in den Fällen amtswegigen Vorgehens gemäß Art. 244 ZK. Die erforderliche Mitteilung an den Abgabenschuldner erfolgt entweder im Zuge der Prüfung des Erfordernisses der Sicherheitsleistung oder aber in sonstiger geeigneter Form (in den Fällen des Art. 233 ZK zB bereits im Rahmen der Erlassung des Abgabenbescheides). In allen Fällen einer Aussetzung im Sinn des Art. 222 Abs. 2 ZK ist im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die Aussetzungszinsenregelung des § 212a Abs. 9 BAO analog anzuwenden und entfällt eine ansonsten gegebene Säumniszinsenpflicht.