BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.02.2011 · Quelle: Findok
4.3.5. Bestimmung des Ursprungslandes Im Falle einer Kumulierung zwischen der EU und Mexiko ist als Ursprungsland jenes Land anzusehen, in dem zuletzt eine über die Minimalbehandlung hinausgehende Be- oder Verarbeitung erfolgt ist.