4. Ursprungserzeugnisse 4.1. Rechtsgrundlagen Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren in der Präferenzzone sind in Anhang III samt Anlagen des Abkommens enthalten. (siehe auch Abschnitt 11) Weiters wird auf die Erläuterungen zu Anhang III des Abkommens EU-Mexiko hingewiesen. Sie wurden von der EU und Mexiko gemeinsam beschlossen und dienen als Instrument zur Erleichterung der einheitlichen Anwendung der vorgenannten Rechtsbestimmungen durch beide Vertragspartner. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2004:040:0002:0003:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2001:128:0009:0010:DE:PDF 4.2.3.1. Ihre Schiffe Der Begriff "ihrer Schiffe" und "ihrer Fabrikschiffe" ist nur anwendbar auf Schiffe, die in einem Mitgliedstaat oder in Mexiko ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, die die Flagge eines Mitgliedstaats oder Mexikos führen, die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Mexikos oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder in Mexiko gelegen ist und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Mexikos sind und - im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den Mitgliedstaaten oder Mexiko, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Mexikos gehört, deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Mexikos besteht, deren Besatzung zu wenigstens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Mexikos besteht.
