9.4. Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung 5) Auf die Angabe der zolltariflichen Einreihung (4-Steller) der Ware(n) ist außerdem zu achten (s. auch Abschnitt 7.4.3.6.) 9) Auf die besonderen Vermerke, die im Zusammenhang mit den bei bestimmten Positionen des Textil- und Schuhbereichs bestehenden Ausfuhrkontingenten in Feld 7 anzubringen sind, ist besonders zu achten (s. Abschnitt 7.7.).
