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Arbeitsrichtlinie Mexiko (UP-4500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.02.2011 · Quelle: Findok

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Anlage zu Abschnitt 7.2 . Erklärung auf der Rechnung Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. Der Text der Erklärung auf der Rechnung bezüglich der Sprachversionen der übrigen Mitgliedstaaten der EU kann der UP-3250 entnommen werden. Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. ........................ (1) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren .................. (2) sind. .......................................... (3) (Ort und Datum) .......................................... (4) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) Fußnoten: (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne von Anhang III Artikel 20 ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden. (2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne von Anhang III Artikel 38, so bringt der Ausführer in dem Dokument, das die Erklärung enthält, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an. (3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie im Papier selbst enthalten sind. (4) Siehe Artikel 20 Absatz 5 des Anhangs III. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.