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Arbeitsrichtlinie Mexiko (UP-4500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.02.2011 · Quelle: Findok

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7.7. Besondere Kennzeichnung von Präferenznachweisen Im Hinblick auf die bereits unter Abschnitt 4.2.4.1. erläuterten Besonderheiten im Zshg mit Kontingenten ist Folgendes zu beachten: Werden Waren der Positionen 5208 bis 5212, 5407, 5408, 5512 bis 5516, 5801, 5806 und 5811 im Rahmen der für bestimmte Ursprungsregeln festgelegten Ausfuhrkontingente nach Mexiko ausgeführt, muss Feld 7 der EUR.1 bzw. die Rechnungserklärung den folgenden Vermerk enthalten: "Spezifische Ursprungsregel der Anlage II erfüllt". Werden Waren der Positionen 6402, 6403 und 6404 im Rahmen der im Zshg. mit der Anwendung einer bestimmten Ursprungsregel festgelegten Ausfuhrkontingente nach Mexiko ausgeführt, muss Feld 7 der EUR.1 bzw. die Rechnungserklärung den folgenden Vermerk enthalten: "Spezifische Ursprungsregel der Anlage II(a), Bemerkung 9, erfüllt". Weitere Sprachfassungen bezüglich der Vermerke können dem Beschluss 5/2002 (L44/2003) entnommen werden. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:044:0003:0005:DE:PDF