2. Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Zollpräferenzmaßnahmen nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 3); 2) die Ware muss ein Ursprungserzeugnis im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein (Abschnitt 4); 3) die Ware muss zwischen der EU und Mexiko direkt befördert worden sein (Abschnitt 5); 4) das Verbot der Zollrückvergütung ("No Drawback Rule") muss eingehalten worden sein (Abschnitt 6) 5) die Erfüllung der Voraussetzungen 2) und 4) muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7).
