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Arbeitsrichtlinie Südafrika (UP-4400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2002 · Quelle: Findok

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2. Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss vom Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Südafrika erfasst sein (Abschnitt 3); 2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein (Abschnitt 4); 3) die Ware muss von Südafrika direkt in die EG/nach Österreich befördert worden sein (Abschnitt 5); 4) die Erfüllung der unter Ziffer 1) und 2) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7).