2. Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss vom Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Südafrika erfasst sein (Abschnitt 3); 2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein (Abschnitt 4); 3) die Ware muss von Südafrika direkt in die EG/nach Österreich befördert worden sein (Abschnitt 5); 4) die Erfüllung der unter Ziffer 1) und 2) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7).
