← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Südafrika (UP-4400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2002 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

4.3.4. Möglichkeit der Kumulierung Der Ursprung durch bilaterale Kumulierung kann nur mit Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft und/oder Südafrikas erworben werden (bilaterale Kumulierung), wobei jede innerhalb der SACU vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Südafrika durchgeführt gilt, wenn dort eine weitere Be- oder Verarbeitung erfolgt (volle Kumulierung). Als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Südafrikas gelten auch Vormaterialien mit Ursprung aufgrund der Ursprungsregeln des Vierten AKP-EG-Abkommens, sofern der in der Gemeinschaft oder in Südafrika erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten übersteigt. Sofern die Bedingung des Wertzuwachses nicht erfüllt wird, gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse desjenigen AKP-Staats, auf den der höchste Wert der verwendeten Vormaterialien, die in der Gemeinschaft oder in Südafrika nicht ausreichend be- oder verarbeitet wurden, entfällt.