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Arbeitsrichtlinie Südafrika (UP-4400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2002 · Quelle: Findok

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4.2.10. Weiterverarbeitung von Ursprungserzeugnissen Als drittländische Vormaterialien gelten für die Präferenzzone EG - Südafrika alle Waren, die keine Ursprungserzeugnisse im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Südafrikas sind. Alle Erzeugnisse aus der Republik San Marino und die Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten System aus dem Fürstentum Andorra werden von der Republik Südafrika als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft anerkannt, sofern die Ursprungsregeln des Protokolls Nr.1 des Abkommens EU-Südafrika erfüllt wurden.