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Arbeitsrichtlinie Südafrika (UP-4400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2002 · Quelle: Findok

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7. Präferenznachweise 7.1. Arten Präferenznachweise sind: 1) die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 betreffend eine konkrete Sendung; 2) die Erklärung auf der Rechnung oder einem sonstigen Handelsdokument ("Rechnungserklärung"), die unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer" unter Angabe der Bewilligungsnummer ausgestellt wird, oder die innerhalb bestimmter Wertgrenzen (dzt. 6.000 Euro) von jedem Ausführer ausgestellt werden kann. Im Falle einer Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen Ceuta und Melillas sind im Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Vermerke "Südafrika" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceuta und Melillas ist die Ursprungseigenschaft im Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.