4.2.4. Ausreichende Be- oder Verarbeitung In der umfassenden Ursprungsliste mit alternativen Wertkriterien sind für alle Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen. Die für alle Waren (Kapitel 1 bis 97) zu erfüllenden Ursprungsregeln können der "Konsolidierten Ursprungsliste" der Arbeitsrichtlinie UP-3100 entnommen werden. Die als Anhang zu diesem Abschnitt bereits abgedruckte Ursprungsliste für Waren der Kapitel 1 bis 24 ist inhaltlich ident mit der Arbeitsrichtlinie UP-3100 und kann auch weiterhin verwendet werden (Wahlmöglichkeit). 4.2.4.2. Toleranzregel Drittländische Vormaterialien, die nach den in der Ursprungsliste festgelegten Bedingungen für die Herstellung eines Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, können dennoch verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % (10 % bei Erzeugnissen der Kapitel 3 und 24 sowie bei HS Positionen 1604, 1605, 2207 und 2208) des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. Insgesamt muss aber eine über die geringfügige Be-oder Verarbeitung hinausgehende Bearbeitung im Zuge der Herstellung der Fertigware erfolgen. Die in den Ursprungsregeln selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, d.h. kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglich. Waren der Kapitel 50 bis 63 des HS (Textilien und Bekleidung) sind von der Toleranzregel ausgenommen. 4.2.8.1. Arbeitsvorgänge in Drittländern Der Erwerb der Ursprungseigenschaft muss ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder Südafrika erfüllt werden.
