4. Ursprungserzeugnisse 4.1. Rechtsgrundlagen Die Besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren in der Präferenzzone EG-Südafrika sind im Protokoll Nr. 1 (zum Artikel 28) des Abkommens enthalten (siehe dazu auch den Abschnitt 11 dieser UP). 4.2.3.1. Ihre Schiffe und Fabrikschiffe Die Begriffe "Schiffe" und "Fabrikschiffe" sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Südafrika ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, die die Flagge eines Mitgliedsstaat der Gemeinschaft oder Südafrikas führen; die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaat der Gemeinschaft oder Südafrikas oder einer Gesellschaft sind, die ihren Wohnsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Südafrikas sind und - im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört; deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas besteht; und deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas besteht. Bei Inkrafttreten von Zollzugeständnissen für Fischereierzeugnisse: Es muss die Besatzung einschließlich der Schiffsführung zu 50 v.H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas bestehen.
