0. Definitionen Diese Besonderen Bestimmungen für den "Präferenzursprung" betreffen den Warenverkehr mit der Republik Südafrika. Das Handels- und Kooperationsabkommen EU-Südafrika wurde am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichnet. Gemäß Beschluss des Rates vom 29. Juli 1999 finden einige unter Gemeinschaftskompetenz fallende Teile des Abkommens in Form eines Briefwechsels vorläufig Anwendung. Es handelt sich dabei auch um den Bereich Warenverkehr, wobei das Protokoll Nr. 1 (Ursprungsprotokoll) vorläufig mit 1. Jänner 2000 Anwendung findet. Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gelten hierfür grundsätzlich die Gemeinsamen Bestimmungen = UP-3000, sofern unter UP-4400 nichts Anderes vorgesehen ist. Zur besseren Übersicht sind die Besonderen Bestimmungen nicht fortlaufend nummeriert, sondern erhalten die gleiche Nummerierung wie die entsprechenden Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000. Die für alle Waren (Kapitel 1 bis 97) zu erfüllenden Ursprungsregeln können der "Konsolidierten Ursprungsliste" der Arbeitsrichtlinie UP-3100 entnommen werden. Die als Anhang in dieser Arbeitsrichtlinie bereits abgedruckte Ursprungsliste für Waren der Kapitel 1 bis 24 ist inhaltlich ident mit der Arbeitsrichtlinie UP-3100 und kann auch weiterhin verwendet werden (Wahlmöglichkeit). Für die Besonderen Bestimmungen betreffend die Republik Südafrika UP-4400 einschließlich der Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000 bedeutet der Begriff: (1) "Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika (im folgenden "Südafrika" genannt) abgeschlossene Abkommen, auf Grund dessen Zollpräferenzbehandlungen vorgesehen sind. (2) "Präferenzzone" das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft und Südafrikas; der Begriff Gemeinschaft umfasst nicht Ceuta und Melilla (siehe UP-3000 Abschnitt 4.4. und UP-3000 Abschnitt 7.7.1. (Gemeinsamen Bestimmungen) doch ist eine Kumulierung mit Vormaterialien dieser Gebiete möglich. Kumulierungsmöglichkeiten bestehen im Rahmen der SACU und den AKP Staaten. (3) "Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Südafrikas für Ursprungserzeugnisse ergibt. (4) "Ursprungsregeln" die im Protokoll Nr. 1 des Abkommens festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs. (5) "SACU" Zollunion Südliches Afrika (die Zollunion besteht aus folgenden Staaten: Südafrika, Botswana, Lesotho, Swaziland und Namibia) (6) "AKP-Staaten" Partnerländer des AKP-EG-Abkommens (siehe UP-3600)
