BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2002 · Quelle: Findok
5. Direkte Beförderung 5.1. Grundsätzliche Bedingungen Als Drittländer gelten für diese Präferenzzone alle anderen Staaten als die Gemeinschaft, Südafrika, die SACU Länder und die AKP-Staaten.