1.2. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet nur auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Südafrikas Anwendung. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird einerseits und hinsichtlich Südafrikas für die in der Verfassung Südafrikas festgelegten Gebiete andererseits. Die Begriffe "Gemeinschaft" und "Südafrika" umfassen auch die Küstenmeere der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und Südafrikas. Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebietes der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas, wenn sie die Bedingungen, die nachfolgend unter Abschnitt 4.2.3.1. angeführt sind, erfüllen.
