7.2.1. Wortlaut Die Ursprungserklärung hat folgenden Wortlaut (deutsch, englisch, türkisch), der noch um die Datums- und Namensangabe sowie die Unterschrift des Ausführers (falls es sich nicht um einen ermächtigten Ausführer handelt) zu ergänzen wäre: "Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr......1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ...............2) Ursprungswaren sind." "The exporter of the products covered by this document (customs authorization No.............1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ............2) preferential origin." Isbu belge (gümrük onay No: ... (1)) kapsamindaki maddelerin ihracatcisi aksi acikca belirtilmedikce, bu madderlerin ... menseli ve tercihli (2) maddeler oldugunu beyan eder. (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls 3 ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden. (2) Der Ursprung der Erzeugnisse (Türkei oder EG) muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 34 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
