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Arbeitsrichtlinie Türkei/Agrar (UP-4120)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2010 · Quelle: Findok

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6. Zollrückvergütung 6.1. Grundsätzliches Die Ursprungsregeln sehen als Bedingung für die Anwendung der jeweiligen Präferenzzollsätze auf eine Ursprungsware vor, dass im Ausfuhrland für die zu ihrer Erzeugung verwendeten Drittlandsmaterialien Zollrückvergütungen oder Zollbefreiungen nicht gewährt worden sind ("No Drawback Rule"). Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind jedoch zulässig.