4.2.4. Ausreichende Be- oder Verarbeitung In der Ursprungsliste (erfasst in Arbeitsrichtlinie UP-3100) sind für alle Erzeugnisse, die im Anhang II des EWG-Vertrages erfasst sind, ohne Rücksicht darauf, ob für sie Präferenzzölle vorgesehen sind oder nicht, die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen. 4.2.4.1. Toleranzregel Drittländische Vormaterialien, die nach den in der Ursprungsliste festgelegten Bedingungen für die Herstellung eines Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, brauchen bis zu einem Wert von max. 10 % des Ab-Werk-Preises der daraus hergestellten Fertigware die Ursprungsregel der Fertigware nicht zu erfüllen. Insgesamt muss aber eine über die geringfügige Be-oder Verarbeitung hinausgehende Bearbeitung im Zuge der Herstellung der Fertigware erfolgen. 4.2.8.1. Arbeitsvorgänge in Drittländern Als Drittländer gelten grundsätzlich alle anderen Staaten als die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei.
