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Arbeitsrichtlinie Türkei/Agrar (UP-4120)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2010 · Quelle: Findok

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4.3.5. Bestimmung des Ursprungslandes Im Falle einer Kumulierung ist als Ursprungsland jenes Land anzusehen, in dem eine über die Minimalbehandlung hinausgehende Be- oder Verarbeitung erfolgt ist.