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Arbeitsrichtlinie Türkei/Agrar (UP-4120)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2010 · Quelle: Findok

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7.2.7. Zeitpunkt der Ausstellung Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Waren oder später ausgestellt werden. Wird sie ausgefertigt, nachdem die betreffenden Waren bereits der Zollstelle des Einfuhrlandes angemeldet worden sind, so muss sie einen entsprechenden Hinweis auf die Dokumente enthalten, die dieser Zollstelle bereits vorgelegt worden sind.