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Arbeitsrichtlinie Türkei/Agrar (UP-4120)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2010 · Quelle: Findok

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5. Direkte Beförderung 5.5. Ausnahmen Als Drittländer gelten für diese Präferenzzone alle anderen Staaten als die Gemeinschaft und Türkei. Es gibt daher derzeit keine Ausnahmen von der Einhaltung der Direkten Beförderung für andere Länder.