2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss eine Agrar-Ware sein (Abschnitt 3); 2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieser Zollpräferenzmaßnahmen sein (Abschnitt 4); 3) die Ware muss von der Türkei bzw. der EG direkt in die EG bzw. in die Türkei befördert worden sein (Abschnitt 5); 4) das Verbot der Zollrückvergütung ("No Drawback Rule") muss eingehalten worden sein (Abschnitt 6); 5) die Erfüllung der unter Z 1) und 2) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7).
