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Arbeitsrichtlinie Türkei/Agrar (UP-4120)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2010 · Quelle: Findok

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7.4.4. Nachträgliche Ausstellung; Duplikate Der Vermerk "Nachträglich ausgestellt" lautet in den Amtssprachen der Staaten der Präferenzzone EG - Türkei: Der Vermerk "Duplikat" lautet in den Amtssprachen der Staaten der Präferenzzone EG - Türkei: 7.4.3.10. Gültigkeitsdauer Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 bleibt vier 4 Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig. Die Ursprungserklärung auf der Rechnung bleibt vier Monate nach ihrer Ausfertigung durch den Ausführer gültig. Die Präferenznachweise sind innerhalb der vorgenannten Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.