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Arbeitsrichtlinie Türkei/Agrar (UP-4120)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2010 · Quelle: Findok

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0.Definitionen Diese Besonderen Bestimmungen für den "Präferenzursprung" im Warenverkehr mit der Türkei betreffen nur Agrarerzeugnisse, die vom Anhang II des EWG-Vertrages erfasst sind. Diese Waren sind nicht in die Zollunion (UP-4100) mit der Türkei einbezogen, sondern es wurde darüber eine eigene Regelung im Rahmen des Assoziationsabkommens der EG mit der Türkei geschlossen. Diese ist am 30. März 1998 in Kraft getreten und kommt rückwirkend mit 1. Jänner 1998 zur Anwendung. Voraussetzung für die Gewährung der Zollpräferenzen ist - im Gegensatz zur Zollunion - die Einhaltung eigener Ursprungsregeln, die demselben System folgen, wie jene der mit anderen Staaten geschlossenen Präferenzabkommen der EG. Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gelten hiefür grundsätzlich die Gemeinsamen Bestimmungen = UP-3000 , sofern unter UP-4120 nichts Anderes vorgesehen ist. Zur besseren Übersicht sind die Besonderen Bestimmungen nicht fortlaufend nummeriert, sondern erhalten die gleiche Nummerierung wie die entsprechenden Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000 . In der Ursprungsliste des Abkommens (erfasst unter UP-3100) ist für alle Waren des Anhangs II des EWG-Vertrages die entsprechende Be- oder Verarbeitung festgelegt. Aus diesem Grund enthalten diese Besonderen Bestimmungen die vollständige Ursprungsliste mit den zugehörigen einleitenden Bemerkungen. Nachdem in einigen Fällen strittig war, welche Erzeugnisse konkret erfasst sind, hat die EU mit der Türkei eine gemeinsame Liste dieser Agrar-Erzeugnisse erstellt. Die Liste wurde unter Abschnitt 3. dieser Dokumentation beigefügt. Für die Besonderen Bestimmungen betreffend Türkei/Agrar (UP-4120) einschließlich der Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000 bedeutet der Begriff: 1) "Zollpräferenzmaßnahme" der Beschluss 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse; 2) "Präferenzzone" das Gebiet der Gemeinschaft und der Türkei; der Begriff Gemeinschaft umfasst nicht Ceuta und Melilla, doch ist eine Kumulierung mit Vormaterialien dieser Gebiete möglich (Siehe UP-3000 Abschnitt 4.4. und UP-3000 Abschnitt 7.7.1. Gemeinsame Bestimmungen); 3) "Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus den Zollpräferenzmaßnahmen ergibt; 4) "Ursprungsregeln" die im Protokoll Nr. 3 des Beschlusses 1/98 festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs.