1.Anwendungsbereich 1.1. Entwicklung der Zollpräferenzmaßnahme Vor Inkrafttreten der gegenständlichen Zollpräferenzmaßnahmen wurden Präferenzzollsätze für Waren des Anhangs II des EWG-Vertrages nur bei der Einfuhr in die EG und auf der Grundlage einzelner Regelungen des Assoziationsabkommens zwischen der Türkei und der EG angewandt. Im politischen Sog der Schaffung einer Zollunion mit 1. Jänner 1996 für industriell-gewerblichen Waren und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte (=alle anderen Waren als solche des Anhangs II des EWG-Vertrages) kam es zwar nicht zur Einbeziehung de in die Zollunion, jedoch zum Abschluss eines eigenen Freihandelsabkommens auf der Basis von Ursprungsregel. Dieses Abkommen enthält nicht nur Bestimmungen betreffend die gegenseitige Gewährung der Zollfreiheit und die Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen, sondern auch die vor allem im EGKS-Bereich wichtigen Regelungen für Wettbewerb, Unternehmenszusammenschlüsse und staatliche Beihilfen.
