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Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren" (ZT-2500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.10.2018 · Quelle: Findok

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3.2. Weiterleitung der Zollanmeldung zu Zwecken der Zollkontingent- bzw. Zollplafondanmeldung Zollanmeldungen, mit denen Zollkontingente beansprucht werden, sind nach ihrer Annahme umgehend zu prüfen und - sofern sie nicht im Informatikverfahren abgegeben wurden - umgehend im Automatikverfahren zu erfassen. Ist aus technischen Gründen die umgehende Erfassung im Informatikverfahren nicht möglich, sind die Zollanmeldungen nach erfolgter Prüfung unverzüglich mittels Fax an die Kontingentstelle zu übermitteln