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Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren" (ZT-2500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.10.2018 · Quelle: Findok

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1.2. Zollkontingente Zollkontingente können, nach ordnungsgemäßer Antragstellung, bis zu ihrer Erschöpfung in Anspruch genommen werden (Art. 56 Abs. 4 UZK); der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung muss innerhalb des Kontingentzeitraumes liegen. Die Ziehung der Kontingente erfolgt in Brüssel. Ist das Zollkontingent erschöpft, ist die Ware zu jenem nächstgünstigeren Zollsatz abzufertigen, der außerhalb des Kontingentes vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen vorliegen.