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Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren" (ZT-2500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.10.2018 · Quelle: Findok

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2.1. Zollanmeldungen mit Anträgen auf Zollkontingente oder Zollplafonds 2.1.1. Bei Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung) Ein Antrag auf Gewährung eines Kontingent- oder Plafondzollsatzes gilt als gestellt wenn: eine schriftliche Zollanmeldung oder eine Zollanmeldung im Informatikverfahren ("e-Zoll") vorgelegt wird, und, neben den sonstigen Angaben, bei Anträgen auf Gewährung von Kontingentzollsätzen (nicht jedoch bei Anträgen auf Gewährung von Plafondzollsätzen) die beanspruchten Mengen mit der Einheit, zu der das Zollkontingent oder der Zollplafond anzumelden ist und im Feld 36 die Codierung auf Abfertigung zu einem Zollkontingent bzw. Zollplafond und im Feld 39 die Eintragung der Kontingent- bzw. Plafondnummer und die Vorlage aller für die Inanspruchnahme des Kontingent- oder Plafondzollsatzes erforderlichen Unterlagen (z.B. Warenverkehrsbescheinigung, Echtheitsbescheinigung) im Original bzw. entsprechend den Vorschriften für das Informatikverfahren erfolgte.