1.3. Zollplafonds
Zollplafonds können - unbeachtlich der tatsächlichen Abfertigungsmengen - solange in Anspruch genommen werden, bis seitens der EU mit Verordnung festgelegt wird, dass die Abfertigung zum Plafondzollsatz nicht mehr möglich ist. (Art. 56 Abs. 4 UZK)