← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren" (ZT-2500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.10.2018 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

2.1.2. Bei Barzahlern Bei Zollkontingenten gilt bei Barzahlern der Antrag nur dann als gestellt, wenn Name und Adresse des Barzahlers bzw. dessen Bankverbindung mit Kontonummer deutlich lesbar angegeben sind, um eine allfällige Rückzahlung der Sicherheitsleistung durch Postanweisung oder Banküberweisung durchführen zu können. Bei Zollplafonds sind nur die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 2.1.1. erforderlich.