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Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren" (ZT-2500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.10.2018 · Quelle: Findok

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4.1. Bei Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung) Bei der Berechnung der Abgaben ist anlässlich der Abfertigung davon auszugehen, dass die Abfertigung im Rahmen des Kontingentes erfolgt. Es ist daher der Kontingentzollsatz der Abgabenberechnung zugrundezulegen. Bei Kontingentanträgen ist außerdem eine Sicherheit gemäß Art. 90 UZK zu berechnen. Diese Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, wenn das Kontingent vor der Überlassung der Waren nicht als "nicht kritisch" gilt (Art. 153 UZK-DA). Ob das Kontingent als "nicht kritisch" gilt ist durch Abfrage der Datenbank der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/quota_consultation.jsp?Lang=de&Status=&Screen=0&Offset=0&Critical=&callbackuri=CBU-0&Origin=&Code=&Expand=false) zu überprüfen oder bei der Kontingentstelle zu erfragen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, allenfalls vorliegende Gesamtsicherheiten oder Verpflichtungserklärungen auch auf "nicht kritische" Kontingente anzuwenden. Der Zollschuldbetrag ist unmittelbar nach der Abgabenberechnung als A00 bzw. A10 buchmäßig zu erfassen. Die Aufhebung der Überwachung der Zollanmeldung sowie eine allenfalls erforderliche Nacherhebung von Abgaben erfolgt für das gesamte Anwendungsgebiet durch die Kontingentstelle (§ 8 der Durchführungsverordnung zum AVOG).