BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.11.2017 · Quelle: Findok
9. Außergewöhnliche Situationen 9.1. Erschöpfung von Zollkontingenten Die Mitgliedstaaten stellen nach der Erschöpfung eines Zollkontingents keine weiteren Ziehungsanträge auf dieses Kontingent.