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Arbeitsrichtlinie "Verwaltungsabsprache über die Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente" (ZT-2510)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.11.2017 · Quelle: Findok

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9.7. Koeffizienten Wird das Volumen eines Zollkontingents so ausgedrückt, dass zur Festlegung der Zuteilungsmenge die Menge eines Ziehungsantrags anhand eines Koeffizienten umgerechnet werden muss, so können die Mitgliedstaaten der GD TAXUD den entsprechenden Ziehungsantrag unter Angabe des angemeldeten Nettogewichts und der maßgeblichen laufenden Nummer des sogenannten "Unterkontingents" übermitteln. Die GD TAXUD nimmt die erforderliche Umrechnung mit Hilfe des in der entsprechenden Verordnung festgelegten Koeffizienten vor. Wenn die Menge nicht umgerechnet werden muss, verwenden die Mitgliedstaaten die laufende Nummer des "Hauptzollkontingents". Die Ergebnisse eines jeden Ziehungsantrags werden den Mitgliedstaaten auf dem üblichen Weg mitgeteilt.