12. Vertraulichkeit Gemäß Artikel 12 des Zollkodex sind die durch die Ziehungsanträge von den einzelnen Mitgliedstaaten übermittelten Daten von der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vertraulich zu behandeln. Die folgenden Informationen dürfen jedoch allgemein bekannt gegeben werden: die Restmenge oder Ausschöpfung eines Zollkontingents, das Datum der Ausschöpfung eines Zollkontingents, das Datum der nächsten Zuteilung, der kritische Status eines Zollkontingents. Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst, ob er Informationen über dort gestellte Anträge veröffentlicht.
