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Arbeitsrichtlinie "Verwaltungsabsprache über die Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente" (ZT-2510)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.11.2017 · Quelle: Findok

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9.6. Aussetzung der Anwendung von Zollkontingenten Ein Zollkontingent kann für alle oder einen Teil der unter dieses Kontingent fallenden Erzeugnisse ausgesetzt werden. Wird aufgrund von Rechtsvorschriften die Anwendung eines bestimmten Zollkontingents für alle unter dieses Kontingent fallenden Erzeugnisse ausgesetzt, so wird ein Ziehungsantrag in einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die während des Aussetzungszeitraums angenommen wurde, von der GD TAXUD automatisch abgelehnt. Wird aufgrund von Rechtsvorschriften die Anwendung eines bestimmten Zollkontingents für einen Teil der unter dieses Kontingent fallenden Erzeugnisse ausgesetzt, so wird ein Ziehungsantrag in einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die während des Aussetzungszeitraums angenommen wurde, von der GD TAXUD angenommen. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass für dieses Zollkontingent nur Ziehungsanträge übermittelt werden, die sich auf die nicht unter die Aussetzung fallenden Erzeugnisse beziehen.