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Arbeitsrichtlinie "Verwaltungsabsprache über die Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente" (ZT-2510)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.11.2017 · Quelle: Findok

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9.2. Berichtigung von Irrtümern Wurde irrtümlich eine Ziehung auf das falsche Kontingent vorgenommen, muss der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die Rückübertragung veranlassen und eine Ziehung auf das richtige Kontingent bei der Kommission beantragen. Vor der Rückübertragung einer gezogenen, aber nicht genutzten Menge sollte der Mitgliedstaat die Richtigkeit der Rückübertragung prüfen. Die Annullierung einer Rückübertragung ist nicht möglich, wenn sie von der Kommission bereits bei einer Zuteilung berücksichtigt wurde. Um sicherzustellen, dass die Rückübertragungen auf das richtige Zollkontingent erfolgen, sollten die Mitgliedstaaten den Zeitpunkt der Einfuhr, die Gegenstand der Rückübertragung ist, sowie die Referenzdaten des ursprünglichen irrtümlichen Ziehungsantrags angeben. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, spezifische Rückübertragungen vorzunehmen. Das bedeutet, dass eine bestimmte Rückübertragung mit einem bestimmten Ziehungsantrag in Verbindung gebracht wird und garantiert ist, dass jede Rückübertragung auf das richtige Zollkontingent erfolgt. Eine globale Rückübertragung zugeteilter, aber nicht genutzter Mengen bezieht sich auf mehrere unterschiedliche Ziehungsanträge und zugeteilte Mengen desselben Zollkontingents. Eine Ex-Post-Analyse ist hier schwieriger, da es keine Verbindung zu dem entsprechenden Ziehungsantrag gibt. Wenn sich nach einer anteiligen Zuteilung herausstellt, dass die anteilig zugeteilte Menge für die betreffende Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht vollständig notwendig war, muss der Mitgliedstaat für die Menge, die rückübertragen werden muss, eine anteilige Menge berechnen. Beispiel: Ein Ziehungsantrag für 1000 kg erhält eine pro rata zugeteilte Menge von 550 kg (55 %), jedoch stellt sich später heraus, dass nur 500 kg zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und benötigt wurden. Der Mitgliedstaat muss einen Vorteil von 55 % für den berichtigten Ziehungsantrag von 500 kg berechnen (= 275 kg) und 275 kg rückübertragen. Diese Vorgehensweise garantiert eine einheitliche Behandlung aller EU-Wirtschaftsbeteiligten.