← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie "Verwaltungsabsprache über die Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente" (ZT-2510)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.11.2017 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

9.3. Verfahren mit Bezug auf frühere Zollkontingente Gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Zollkodex darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Eine Annullierung oder Anpassung eines Zollkontingentvorteils nach unten kann innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Dies könnte sich zum Beispiel aus einer Kontrolle oder Buchprüfung von Zollämtern oder Unternehmensaufzeichnungen ergeben. Gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 geben die Zollbehörden der Kommission alle ungenutzten zugeteilten Zollkontingentsmengen unverzüglich zurück. Diese Rückübertragungen können in einer normalen täglichen Anfragedatei übertragen werden. Gemäß Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex werden Einfuhrabgaben auf Antrag erstattet oder erlassen; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld zu stellen. Eine nach oben gerichtete Anpassung eines früher bewilligten Zollkontingentsvorteils oder die Bewilligung eines neuen Vorteils können innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Dies könnte sich zum Beispiel aus einer Kontrolle oder Buchprüfung von Zollämtern oder Unternehmensaufzeichnungen ergeben oder aus einem formlosen Antrag von oder im Namen eines Unternehmers hervorgehen. Ziehungsanträge zum Erhalt von rückwirkenden Vorteilen sollten in einer normalen täglichen Anfragedatei an die Kommission übertragen werden. Die Mitgliedstaaten können der Kommission (GD TAXUD) die Fälle, in denen besondere Zweifel oder Schwierigkeiten bestehen, mitteilen. Diese könnten in der unter Abschnitt 5 erwähnten Expertengruppe oder im Rahmen einer Newsgruppe der CIRCABC-Zollkontingentgruppe geprüft werden. Wird die fristgerechte Eingabe des Ziehungsantrags eines Mitgliedstaats in das Zollkontingentsystem durch einen Irrtum der Zollbehörden verhindert (siehe Artikel 119 Absatz 2 des Zollkodex ), so kann die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat mitteilen, welchen Vorteil er erhalten hätte, wenn der Antrag nicht zu spät gestellt worden wäre.